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zur musikalischen Umrahmung bei Stadt- und Dorffesten, Vereins- und Familienfeiern,
Festumzügen und Firmenjubiläen usw.
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allgemeine Geschäftsdbedingungen des Musikverein
„Löbauer-Berg-Musikanten“ e.V.
Auftrittsort
§1
Sicherung einer Schlechtwettervariante (überdachte Bühne)
§1.1
Für den Fall eines Ausfalles der Veranstaltung (keine Schlechtwettervariante) gilt eine Ausfallentschädigung in Höhe von 75% der
Gesamtsumme als vereinbart, Ausnahme ist höhere Gewalt (Streik, Krieg, Katastrophen, unabwendbare behördliche Maßnahmen)
§2
Der Veranstalter ist für die Bereitstellung einer festen Auftrittsfläche von mindestens 8 x 6 m verantwortlich.
§3
Der Veranstalter sichert dem Veranstaltungsnehmer eine ungehinderte Zufahrt der Fahrzeuge zum Auftrittsort (Bühne, Garderobe) zu. (ggf.
über Parkkarten, Genehmigungen)
§4
Der Veranstalter gewährleistet dem Veranstaltungsnehmer die Bühnennutzung mindestens 1 Std. vor Veranstaltungsbeginn.
Künstlerische Gestaltung
§5
Der Veranstaltungsnehmer ist in der Darbietung seines Programmes frei. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten
unterliegt sie nicht. Ausgenommen davon sind Absprachen zwischen dem Veranstaltungsnehmer und Veranstalter vor, bzw. bei
Vertragsabschluss.
Catering
§6
Der Veranstalter stellt dem Veranstaltungsnehmer Speisen und Getränke (insbesondere alkoholfreie) im üblichen Umfang frei zur
Verfügung. (ggf. Essen bzw. Getränkemarken)
Werbung/Presse
§7
Der Veranstaltungsnehmer stellt dem Veranstalter für Werbemaßnahmen geeignetes Bildmaterial, wie z.B. Vereinslogo in ausreichender
Qualität per Mail kostenfrei zur Verfügung.
§8
Dem Veranstaltungsnehmer ist es erlaubt, Werbung in eigener Sache zu machen, bzw. ggf. Fanartikel und CD's zu verkaufen.
Bild- und Tonaufnahmen
§9
Der Veranstalter sorgt für ein Verbot von Bild- und Tonaufnahmen. Zulässig sind hingegen kleine Fotokameras (Digicam, Handykameras).
Steuern und Abgaben
§10
Die Umsatzsteuer für Konzerte und Auftritte des Musikverein „Löbauer-Berg-Musikanten“ e.V. beträgt laut §12 Abs.2 Nr.7 Buchstabe a
UStG. 7%. Nicht begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr.7 Buchstabe a UStG sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen
Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran, das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten
Vertrag verkaufen.
§11
Die durch den Auftritt anfallenden Gebühren (GEMA, Künstlersozialkasse, behördliche und sonstige Genehmigungen) sind im vollen
Umfang vom Veranstalter zu entrichten. Der Veranstaltungsnehmer verpflichtet sich, dem Veranstalter eine Liste zu übergeben, aus der alle
dargebotenen Lieder mit Titel und Interpret hervorgehen.
Haftung und Sicherheit
§12
Der Veranstalter stellt dem Veranstaltungsnehmer einen technisch einwandfreien Elektroanschluss mit mindestens 1 × 230V Wechselstrom
16A zur Verfügung.
§13
Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Veranstaltungsnehmers und aller dazugehörigen Mitarbeitern, sowie für die
vom Musikverein in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und Instrumente während des Aufenthalts des Musikvereines am
Veranstaltungsort.
§14
Für Schäden an den Musikinstrumenten oder an der Licht- bzw. Tonanlage durch mangelhaft oder nicht durchgeführte Bühnenanweisungen
haftet der Veranstalter. Für Schäden an Instrumenten oder an technischen Anlagen des Veranstaltungsnehmers, welche von
Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen
werden, haftet ebenfalls der Veranstalter.
§15
Persönliche Sicherheit: Bei Auftreten von technischen Problemen, die nicht vom Veranstaltungsnehmer zu verantworten sind (z.B.
unzureichende oder lebensgefährliche Stromversorgung, einsturzgefährdete oder nicht abgesicherte Bühne, gefährliche Bühnenaufbauten,
nicht überdachte Bühne bei Freiluftkonzerten) welche Leib und Leben des Veranstaltungsnehmers und deren Crew gefährden könnten, ist
der Veranstaltungsnehmer bis zur Behebung dieser Probleme von der Soundcheck- und Auftrittspflicht bei Fortbestehen des festgelegten
Vertragsanspruches entbunden.
§16
Bei unzureichender oder gar keiner Behebung dieser sicherheitsrelevanten Probleme kann der Veranstaltungsnehmer mit sofortiger
Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Rücktritt vom Vertrag die Entscheidung sein, wird vom Veranstalter eine
Entschädigungsgebühr in Höhe von 100% der Gesamtsumme an den Veranstaltungsnehmer sofort fällig.
Fremde Ausrüstung
§17
Instrumente oder Ausrüstung anderer Darbietender dürfen nur nach Absprache während der Darbietung des Veranstaltungsnehmers auf
der Bühne verbleiben. Dies betrifft im Besonderen Instrumente, Bühnendekorationen und Ausrüstungsgegenstände mit Namen anderer
Darbietender sowie Objekte mit großem Platzbedarf oder Objekte, die die freie Sicht auf den Veranstaltungsnehmer behindern, weiterhin ist
der Veranstaltungsnehmer bei Schäden frei zu sprechen.
§18
Hiervon ausgenommen sind Werbemittel von Sponsoren der Veranstaltung. Es wird darum gebeten, dass diese sich in das Bühnenbild
integrieren und die freie Sicht von Zuschauern auf den Veranstaltungsnehmer nicht behindern.
Absage und höhere Gewalt
§19
Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters ist der Veranstaltungsnehmer nicht verpflichtet aufzutreten. Ansonsten gelten bei
Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer
schuldhaften Vertragsverletzung wird gegenseitig eine Konventionalstrafe in Höhe der zu zahlenden Gage vereinbart.
§20
Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge Krankheit, Unfall oder Tod eines Mitgliedes des Veranstaltungsnehmers bzw.
dessen engsten Verwandten entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsbestimmungen. Der
Veranstaltungsnehmer ist verpflichtet, dem Veranstalter auf Wunsch die Erkrankung durch ein ärztliches Attest innerhalb von vier Wochen
nach ihrem in diesem Vertrag vorgesehenen Auftritt nachzuweisen.
§21
Wurde der Veranstaltungsnehmer nur unzureichend oder gar nicht über den Zweck der Veranstaltung (Politische Aussagen, unmoralische
Bewerbung von Produkten) aufgeklärt, liegt es dem Veranstaltungsnehmer frei von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurück zu treten, um
Image- oder Rufschädigung zu vermeiden. In diesem Fall zahlt der Veranstalter dem Veranstaltungsnehmer eine Entschädigung in Höhe
von 100% der vereinbarten Gesamtsumme.
Salvatorische Klausel
§22
Beide Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren. Mündliche Nebenabreden
sind nicht getroffen worden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Gerichtsstand
§23
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist Löbau. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen
uneingeschränkt deutschem Recht. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des BGB.